Was ist die Verbraucherkreditrichtlinie?

Rein juristisch betrachtet handelt es sich bei der Verbraucherkreditrichtlinie um eine von der Europäischen Union initiierte und in nationales Recht umgesetzte Neuregelung der Kreditvorschriften. In der Bundesrepublik Deutschland gelten die auf der EU-Richtlinie RL 2007/48 basierenden Änderungen seit dem 11. Juni 2010. Sie sorgten bei Banken und Vermittlern für viel Wirbel. Die Verbraucher haben davon wenig mitbekommen, wenngleich die Neuerungen gerade ihnen zugutekommen: einerseits durch mehr Transparenz bei Kreditangeboten, andererseits dadurch, dass ihnen mehr Rechte eingeräumt werden.

Transparenz

Bevor die Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt wurde, herrschte bei der Werbung für Kredite weitgehend „Wildwuchs“. Banken durften zwar nicht das Blaue vom Himmel versprechen, aber durchaus mit Konditionen werben, die selbst für den optimalen Kunden kaum zu erreichen waren. Verbraucherschützer sprachen in dem Zusammenhang von „Schaufensterzinsen“, die einzig und allein den Zweck erfüllten, Interessenten anzulocken. Dem schob die EU einen Riegel vor und forderte, dass nur noch mit Zinssätzen geworben werden darf, die auch für Otto Normalverbraucher reell sind. Die exakten Vorgaben für die Kreditwerbung spiegeln sich jetzt in der Preisangabenverordnung wider, konkret in Paragraf 6a (Werbung für Kreditverträge).

Preisangabenverordnung

Der Gesetzgeber verlangt, dass Banken den Sollzinssatz (vorher Nominalzins), den Nettodarlehensbetrag und den effektiven Jahreszins in „klarer, verständlicher und auffallender Weise angeben“. Für den Sollzins gilt zudem, dass erkennbar sein muss, ob es sich um einen gebundenen, einen kombinierten oder veränderlichen Zinssatz handelt. Damit sich Verbraucher ein besseres Bild von den Zahlen und Daten machen können, sind Banken verpflichtet, zusätzlich ein Beispiel zu nennen. „Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird.“ Heißt: Die Mehrheit der Kunden muss den Kredit zu den genannten Konditionen abschließen können. Wird das Darlehen nur mit einer Restschuldversicherung angeboten, müssen auch diese Kosten im effektiven Zinssatz berücksichtigt werden.

Informationspflichten

Die Informationspflicht der Banken beschränkt sich allerdings nicht ausschließlich auf die Werbung, sondern gilt auch für die individuell erarbeiteten Kreditangebote. Hierfür wurden Mustervordrucke kreiert, die sämtliche vorvertraglichen Informationen zum gewünschten Darlehen enthalten. Aufgelistet werden der Nettodarlehensbetrag, der Gesamtbetrag, der Sollzins, der Effektivzins, die Laufzeit und die Raten samt Ratenhöhe ergänzt um ein weiteres Kreditbeispiel. Darüber hinaus werden die Auszahlungsbedingungen, das Widerrufsrecht und die Folgen eines möglichen Vertragsbruchs erklärt. Der Kunde muss außerdem erkennen können, von wem das Angebot stammt – Kreditgeber oder Vermittler – und ob eine Provision fällig wird.

Rechtliche Änderungen

Das Ziel der Europäischen Union, die Verbraucherrechte zu stärken, spiegelt sich in zwei Neuerungen wider. Die Widerrufsfrist bei Darlehensverträgen beginnt ab sofort erst an dem Tag, an dem der Vertrag abgeschlossen wurde – wenn der Kunde vorher über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Anderenfalls beginnt die Frist, sobald dem Kreditnehmer die Hinweise zum Widerruf vorliegen. Wesentlich interessanter und weitreichender sind die Änderungen bezüglich der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens. Bei Krediten, die nach der Umsetzung der Verbraucherkreditlinie unterschrieben wurden, darf die Restschuld jederzeit zum Teil – als Sondertilgung – oder komplett zurückgezahlt werden. Dieser Schritt ist zwar mit einer Vorfälligkeitsentschädigung verbunden, allerdings gelten diesbezüglich klare Obergrenzen. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf im Höchstfall ein Prozent betragen. Bei einer Restlaufzeit von unter zwölf Monaten sind es maximal 0,50 Prozent.

Für welche Kredite gilt die Richtlinie?

Sämtliche Gesetzesänderungen gelten für Darlehen von 200 bis 75.000 Euro. Dazu gehören auch Überziehungskredite samt geduldeter Überziehungen. Außen vor bleiben Darlehen, die zwischen Privatpersonen vereinbart werden, zinslose Kredite und Förderkredite.