Wann braucht der Kreditnehmer einen Bürgen?
Die Vergabe von Krediten ist an gewisse Voraussetzungen gebunden. An erster Stelle steht die Bonität des Kunden. Der Kreditnehmer muss in der Lage sein, die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus dem Darlehen ergeben, zu erfüllen. Hegen Banken Zweifel daran, weil das Einkommen zu niedrig ist, der Kunde sich noch in der Probezeit befindet oder schlichtweg zu knapp kalkuliert wurde, spricht man gemeinhin von einer nicht ausreichenden Bonität. In der Regel führt diese Einschätzung zu einer Absage. Es sei denn, der Antragsteller kann einen Bürgen und damit eine Sicherheit stellen.
Per Bürgschaft Bonitätslücken schließen
Eine solche Bürgschaft ist immer dann nötig, wenn die eigenen finanziellen Möglichkeiten seitens eines Kreditinstitutes als grenzwertig eingeschätzt werden. Dazu ein Beispiel: Ist der Antragsteller bei seinem derzeitigen Arbeitgeber noch in der Probezeit, besteht die Möglichkeit, dass er nicht in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen wird und damit kein langfristig sicheres Einkommen nachweisen kann. Damit fehlt ein gewisses Maß an Sicherheit. Das ist für Banken gleichbedeutend mit einem höheren Ausfallrisiko. Gibt es allerdings jemanden, der ausreichend kreditwürdig ist und sich bereit erklärt, im Fall der Fälle einzuspringen – einen Bürgen –, lässt sich diese Bonitätslücke schließen. Bürgen sollten sich bewusst machen, dass es so gut wie keinen Weg aus einem Bürgschaftsvertrag gibt.
Ein Bürge ist kein Kreditnehmer
Sollte der Kreditnehmer tatsächlich während der Probezeit entlassen werden und nicht mehr selbst für die Raten aufkommen können, wendet sich die Bank an den Bürgen. Er verpflichtet sich mit seiner Unterschrift, für die Schulden aufzukommen. Dabei gilt grundsätzlich, dass ein Bürge kein zweiter Kreditnehmer ist, sondern lediglich eine Art Notfallanker im Hintergrund, der nur zum Einsatz kommt, wenn alle anderen Stricke reißen. Um Risiken und Kosten zu vermeiden, wird daher sehr genau geprüft, ob der Bürge kreditwürdig ist und ob eine Bürgschaft überhaupt infrage kommt.
Bürgschaften verhelfen nicht immer zum Kredit
Keine Chance auf einen Ratenkredit, selbst wenn es einen Bürgen gibt, haben Antragsteller mit einem negativen Schufa-Eintrag. Auch Kunden, die auf Arbeitslosengeld oder Hartz IV angewiesen sind oder gar keine eigenen laufenden Einnahmen haben, bleiben außen vor. Ein Bürge wird nur dann als Sicherheit anerkannt, wenn der Kreditnehmer bei Abschluss des Vertrages in der Lage ist, ein Darlehen mit eigenen Mitteln zurückzuzahlen. Sprich: Der Kunde muss zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme zahlungsfähig sein. Das wäre bei Hartz IV nicht der Fall, weil die staatlichen Leistungen lediglich den Lebensunterhalt sicherstellen, aber nicht für die Raten eines Darlehens reichen. Der Bürge müsste dann von Anfang an die Raten begleichen. Das widerspräche aber dem Prinzip einer Bürgschaft.